Pfarrei St. Franziskus
CORONA-News St. Franziskus
Testnachweispflicht ab dem 10. Januar 2022
Die Testnachweispflicht für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung wurde nun auch in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankert (§ 13 Abs. 2 Satz 1). Danach dürfen Kinder in ihrer Kindertageseinrichtung ab dem 10. Januar 2022 nur betreut werden, wenn ihre Personensorgeberechtigten drei Mal wöchentlich einen Nachweis erbringen, dass bei ihrem Kind ein Test auf das Coronavirus mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde.
Wie und wann wird der Test gemacht?
Für einen solchen Testnachweis können Eltern ihr Kind dreimal wöchentlich mittels der vom Freistaat im Rahmen der Berechtigungsscheine zur Verfügung gestellten Selbsttests zuhause testen und müssen in der Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft versichern, dass das Kind vor Betreuungsbeginn negativ auf das Coronavirus getestet wurde (alternativ: PoC-Antigen-Schnelltest, PCR-Test). Getestet wird grundsätzlich montags, mittwochs und freitags. Ist ein Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, so wird der Testnachweis erbracht, sobald das Kind wieder betreut wird. Wichtig ist die Testung in regelmäßigen Abständen.
-> Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern
Wie wird der Testnachweis erbracht?
Wird ein Testnachweis nach der gerade beschriebenen Vorgehensweise nicht vorgelegt, so darf das betreffende Kind nicht betreut werden. Werden Kinder von berechtigten Dritten und nicht von den Eltern selbst in die Einrichtung gebracht, bringen diese die beim Test des Kindes verwendete Testkassette mit. Im Falle eines PoC-Antigen-Schnelltests (Bürgertest) oder PCR-Tests ist der entsprechende Testnachweis vorzuzeigen.
Die Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Einrichtung basiert grundsätzlich auf Vertrauen. Daher ist davon auszugehen, dass der absolut überwiegende Teil der Eltern die Kinder gewissenhaft testet. Die Versicherung der Personensorgeberechtigten, dass das Kind negativ getestet wurde, muss jedoch glaubhaft sein. Sollten daher Zweifel daran bestehen, dass das Kind tatsächlich getestet wurde, so können die Einrichtungen hierfür einen gesonderten Nachweis verlangen. Hieran sollten aber keine zu hohen formalen Anforderungen gestellt werden. Eine Möglichkeit besteht bspw. darin, dass die Eltern den Test beim nächsten Mal mittels eines Videos dokumentieren.
Elternbrief zur Testpflicht ab 10.01.2022:
(Stand: 21.12.2021)
Aktuelle Zugangsregeln ab 01.09.2021
Sehr geehrte liebe Eltern, wir bitten Sie:
Vielen Dank für Ihre Mithilfe und für Ihr solidarisches Verhalten zum Wohle aller! Bleiben Sie bitte gesund und behütet!
(Stand: 01.09.2021)
Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Das effektivste Mittel gegen das Coronavirus ist nach wie vor die Impfung. Wir empfehlen daher den Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung, den externen Kräften und insbesondere allen Eltern dringend, soweit noch nicht geschehen, das Impfangebot (ganz gleich ob Erstimpfung oder Boosterimpfung) zum Eigenschutz, zum Schutz der Kinder und der Angehörigen anzunehmen.
(Stand: 01.12.2021)
3G-Regel in Kindertageseinrichtungen
Um den Schutz für Kinder, Beschäftigte und Familien in der Kindertagesbetreuung beim aktuellen Anstieg des Infektionsgeschehens weiter zu gewährleisten, ist eine Ausweitung der Maßnahmen auch in der Kindertagesbetreuung erforderlich.
Bislang galt die 3G-Regel grundsätzlich nur bei Veranstaltungen in Kindertageseinrichtungen bzw. auf Basis des Hausrechts. Ab dem 24. November 2021 gilt die 3G-Regel flächendeckend. Das heißt:
Eltern und sonstige Dritte dürfen das Gelände von Kindertageseinrichtungen nur dann betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das gilt auch für die Begleitung des Kindes während der Eingewöhnungsphase. Beim bloßen Abgeben und Abholen der Kinder findet die 3G-Regel dagegen keine Anwendung, da hier der Aufenthalt nur für einen sehr kurzen Zeitraum erfolgt.
Diese Regelung wird in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankert und gilt ab dem 24. November 2021.
(Stand: 24.11.2021)
Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) - Umgang mit Krankheitssymptomen bei nicht eingeschulten Kindern
Nicht eingeschulte KiTa-Kinder sind aktuell im Vergleich zur Gesamtbevölkerung und insbesondere im Vergleich zu Schulkindern in geringem Maße vom Coronavirus betroffen. Dafür sind sie deutlich häufiger von Erkältungskrankheiten betroffen. Das bedeutet, dass derzeit bei einem erkälteten Kind kein pauschaler Rückschluss auf eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus gezogen werden kann. Dies erlaubt es, Erleichterungen für KiTa-Kinder bei den Regelungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen in der Kindertagesbetreuung zu schaffen.
Für nicht eingeschulte Kinder gilt daher ab sofort Folgendes:
Ein ärztliches Attest ist neben der Bestätigung bzw. dem Testnachweis grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine anschauliche Übersicht zu den aktuell geltenden Regelungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen finden Sie hier verlinkt.
Hinweis: Personen mit einschlägigen, auf das Coronavirus hindeutenden Symptomen, können sich nach wie vor beispielsweise in Arztpraxen kostenfrei mittels PCR-Test auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Kinder mit leichten Symptomen werden außerdem weiterhin auch in den lokalen Testzentren kostenfrei mittels PoC-Antigen-Schnelltest getestet.
(Stand: 20.10.2021)
Elternbrief zum Testkonzept ab 01.09.2021
(Stand: 01.09.2021)
Elternbrief zu Selbsttests für nicht eingeschulte Kinder
(Stand: 02.06.2021)
Elternbrief zum Umgang mit Kindern mit (leichten) Krankheitssymptomen
(Stand: 11.03.2021)
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